Satzung des SuS Oberaden 1921 e.V.

 

Präambel

Der Verein SuS Oberaden 1921 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein führt den Namen Spiel- und Sportverein Oberaden 1921 e.V.
  2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamm unter der Vereinsregisternummer VR 10073 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bergkamen-Oberaden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein kann Mitglied in einem oder mehreren Mitgliedsverbänden sein.
  6. Der Verein gliedert sich in Fachabteilungen. Über die Bildung von Fachabteilungen entscheidet der Hauptvorstand. Die Fachabteilungen können Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden oder mehreren Fachverbänden sein.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist

a. die Förderung des Sports,
b. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
c. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
d. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
e. die Förderung von Kunst und Kultur,
f. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

 2. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs,
c. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
d. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e. die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen und Maßnahmen für Jugendliche,
f. Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
g. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
h. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
l. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen
nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
Vereinsvermögen.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand. Soweit diese Satzung oder eine Verordnung nichts anderes regelt, erlangen die Mitglieder das
Stimmrecht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag eines Vereinsorgans durch die Delegiertenversammlung. Näheres regelt die Jubilarordnung.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem Abteilungsvorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem(den) gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
3. Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde beim Hauptvorstand binnen zwei Wochen möglich. Der Hauptvorstand entscheidet nach Anhörung des Antragstellers und des Abteilungsvorstandes endgültig.

§ 5

Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

· aktiven Mitgliedern
· passiven Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Spielbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Ehrenmitgliedern steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Delegiertenversammlung gewählt.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
· durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
· durch Ausschluss aus dem Verein
· durch Tod
· durch Auflösung des Vereins
· durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem jeweiligen Abteilungsvorstand
zu erklären. Die Schriftform ist erforderlich.
3. Ein Ausschluss kann erfolgen wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, wegen eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Handelns sowie wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand der zuständigen Abteilung und wird dem Präsidium
mitgeteilt. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, die Entscheidung des Abteilungsvorstandes auf Ausschluss aus dem Verein durch Berufung beim Präsidium des Vereins anzufechten. Die Berufung ist bis vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einzulegen. Durch die Berufung wird die vorläufige Ausführung des Beschlusses nicht aufgehoben.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Ausschließungsbeschluss muss begründet werden und bedarf der Schriftform. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

1. Zur Deckung der laufenden Ausgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren, Grundbeiträge, Abteilungsbeiträge und Umlagen.
2. Der Beitragseinzug erfolgt durch die Geschäftsstelle des Vereins.
3. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Jahresbeitrags der Abteilung nicht überschreiten.
4. Die Höhe der Abteilungsbeiträge und Umlagen wird von den Abteilungsversammlungen festgesetzt. Die Zweckmäßigkeit der Höhe der Beiträge und Umlagen wird vom Hauptvorstand überprüft und genehmigt.
5. Grundbeitrag und Aufnahmegebühren werden durch die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
6. Überzahlte Beiträge werden nicht erstattet.
7. Die Abteilungsvorstände können Abteilungsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
8. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
9. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

§ 8

Haftungsausschluss

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzliche Höchstgrenze im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 9

Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind das Präsidium, der Hauptvorstand und die Delegiertenversammlung.

§ 10

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Präsident.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmender steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 11

Präsidium

1. Das Präsidium gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus
· dem Präsidenten
· dem Vizepräsidenten
· dem Schatzmeister.
2. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.
4. Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches Vorstandsmitglied nach Absatz 1 die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält.
5. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Vereinsverwaltung. Es führt die Beschlüsse der Vereinsorgane aus. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
6. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe der Amtszeit aus, so erfolgt eine kommissarische Besetzung durch den Hauptvorstand.
7. Scheidet der Präsident während der Amtszeit aus, tritt an seine Stelle der Vizepräsident. Scheidet mehr als ein Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, erfolgen entsprechende Nachwahlen durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung.

§ 13

Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre im letzten Quartal statt. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Präsidium einzuberufen, wenn 1/5 der Delegierten dies schriftlich beantragt haben oder eine Nachwahl gem. § 11 Abs. 6 erforderlich ist. Das Präsidium gibt mit der Einladung Versammlungsort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung vier Wochen vor der Delegiertenversammlung den Delegierten schriftlich bekannt.
Anträge können bis zu 14 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung wird auf der Delegiertenversammlung ausgehändigt. Satzungsänderungen und Abteilungsausschlüsse werden jedoch acht Tage vorher schriftlich bekanntgegeben. Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.
2. Die Delegierten sind gem. § l4 der Satzung in den Abteilungen zu wählen.
3. Der Präsident oder ein Mitglied des Präsidiums leiten die Delegiertenversammlung. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und den Abteilungen als Abschrift zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift wird vom Präsidium unterzeichnet.
4. Der Delegiertenversammlung obliegt es, die Berichte des Präsidiums, des Vereinsjugendleiters sowie der Abteilungen entgegenzunehmen und zu beraten, das Präsidium und den Hauptvorstand zu entlasten, das Präsidium zu
wählen, den Vereinsjugendleiter zu bestätigen sowie drei Kassenprüfer zu bestellen, über Anträge zu befinden, Ehrenmitglieder zu ernennen, die Satzung zu ändern sowie Abteilungen aus dem Verein auszuschließen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden hierbei als ungültig gewertet.
5. Satzungsänderungen sowie der Ausschluss einer Abteilung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Delegierten. Anträge hierzu müssen den Delegierten in Wortlaut mit der Tagesordnung
bekanntgegeben werden.
6. Zur Wahl des Präsidenten ist ein Wahlleiter zu wählen.

§ 14

Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

1. Abteilungen bis zu 50 Mitgliedern entsenden zwei Delegierte. Ab 51 Mitgliedern erhöht sich die Zahl der Delegierten um einen je angefangener 75 Mitglieder. Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind in den Mitgliederversammlungen der Abteilungen zu wählen. Die Mitglieder des Präsidiums nehmen mit Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teil.

§ 15

Die außerordentliche Delegiertenversammlung

1. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Für die außerordentliche Delegiertenversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 16

Vereinsjugend

1. Organe der Vereinsjugend sind
a. der Vereinsjugendleiter und
b. die Jugendversammlung
2. Der Vereinsjugendleiter ist Mitglied des Hauptvorstandes. Der Vereinsjugendleiter wird durch die Jugendleiter der
Abteilungen gewählt und auf dem Delegiertentag bestätigt.
3. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird vom Hauptvorstand beschlossen und ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
4. Die sportspezifischen Belange der Vereinsjugend werden in den Abteilungen geregelt.

§ 17

Abteilungen

1. Die Abteilungen sind im Bereich verschiedener Sportarten tätig und entscheiden im Rahmen dieser Satzung über
die sportfachlichen und finanziellen Belange selbständig.
2. Den Abteilungen wird innerhalb des Gesamtvereins ein eigenständiges Leben zugestanden. Es wird ihnen eine
eigene Kassenführung im Rahmen der zugewiesenen Mittel zugestanden.
3. Die Abteilungen verwalten sich im Rahmen dieser Satzung selbst. Sie werden von Abteilungsvorständen geleitet.
Die Zusammensetzung des Abteilungsvorstandes wird in der Abteilungsordnung geregelt. Dem Abteilungsvorstand müssen mindestens ein Vorsitzender, ein Kassierer, ein Jugendleiter sowie ein Geschäftsführer oder Sportwart angehören. Über die Sitzungen der Ableitungen sind Niederschriften zu fertigen. Eine Ausfertigung ist zeitnah beim Präsidium zu hinterlegen.
4. Scheidet ein Mitglied des Abteilungsvorstandes im Laufe der Amtszeit aus, so erfolgt eine kommissarische Besetzung bis zur nächsten Abteilungsversammlung durch den Abteilungsvorstand.

§ 18

Kassenführung

1. Die Kassenführung der Abteilungen ist Teil der Kassenführung des Gesamtvereines. Sie erfolgt nach einheitlichen
Buchungsrichtlinien, die vom Hauptvorstand beschlossen werden. Die Kassenbelege sind durch zwei Mitglieder
des Abteilungsvorstandes abzuzeichnen. Ein Auszug des Kassenbuches mit den Buchungsvorgängen ist gemäß den Buchhaltungsrichtlinien dem Präsidium vorzulegen und vom Schatzmeister in die Hauptkasse einzufügen.
2. Zur Bestreitung der Ausgaben des SuS Oberaden 1921 e.V. wird ein Grundbeitrag erhoben. Die Höhe des Grundbeitrags wird auf der Delegiertenversammlung beschlossen.
3. Die Belege der Hauptkasse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums abzuzeichnen.

§ 19

Kassenprüfung

1. Die Delegiertenversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Präsidium oder Hauptvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Präsidiums.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und
Belegen und erstatten der Delegiertenversammlung darüber einen Bericht.

§ 20

Satzungen und Ordnungen

1. Die Abteilungen sind zur Einhaltung dieser Satzung verpflichtet. Sie errichten im Rahmen dieser Satzung Abteilungsordnungen. Die Abteilungsordnungen sind durch das Präsidium zu genehmigen.

§ 21

Abteilungsversammlungen

1. Die Abteilungsversammlungen sind jährlich abzuhalten. Das Präsidium ist hierzu schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt über die Homepage des Vereins www.susoberaden.de und durch einen Aushang in der Geschäftsstelle Jahnstraße 31, 59192 Bergkamen, 14 Tage vor dem Versammlungstermin. In den Jahren, in denen die Delegiertenversammlung stattfindet, muss die Abteilungsversammlung spätestens einen Monat vor dem Termin der Delegiertenversammlung stattgefunden haben.
2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind die Entgegennahme der Berichte des Abteilungskassierers und der Kassenprüfer, die Berichte der sonstigen Funktionsträger sowie die Entlastung des Abteilungsvorstandes.
3. Die Neuwahlen des Abteilungsvorstandes, der Abteilungskassenprüfer sowie der Delegierten erfolgen alle zwei
Jahre. Die Zusammensetzungen werden in den Abteilungen geregelt.
4. Näheres regeln die jeweiligen Abteilungsordnungen.

§ 22

Aufnahme von Abteilungen

1. Neue Abteilungen können in den SuS Oberaden 1921 e.V. aufgenommen werden, sofern die in der Abteilung betriebene Sportart noch nicht in einer bestehenden Abteilung des SuS Oberaden mit Zugehörigkeit zu einem entsprechenden Fachverband betrieben wird.

§ 23

Ausschluss von Abteilungen

1. Der Ausschluss von Ableitungen ist möglich bei vorsätzlicher oder schwerwiegender Zuwiderhandlung gegen
diese Satzung und bei Verstoß gegen wesentliche Zwecke und Ziele des Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch ein
besonderes Ausschlussverfahren. Über die Einleitung eines Verfahrens entscheidet der Hauptvorstand.
2. Es ist ein Stufenverfahren anzuwenden. Werden bei einer Abteilung Ausschlussgründe nach dieser Satzung festgestellt, fordert das Präsidium den Abteilungsvorstand zur Behebung der Ausschluss- gründe auf.
3. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, fordert das Präsidium den Abteilungsvorstand zum Rücktritt und
Einberufung einer außerordentlichen Abteilungsversammlung binnen vier Wochen zur Wahl eines neuen Abteilungsvorstandes auf.
4. Kommt der Abteilungsvorstand dieser Forderung in der Frist nicht nach, wird durch das Präsidium eine außerordentliche Abteilungsversammlung zum Zwecke der Abwahl des alten Vorstandes und Wahl eines neuen Vorstandes binnen vierzehn Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle stimmberechtigten Mitglieder der
Abteilung.
5. Können die Gründe, die den Ausschluss erfordern, durch das Verfahren nicht beseitigt werden, so entscheidet eine
außerordentliche Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluss. Dem Abteilungsvorstand ist
dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu gehen. Bei der Abstimmung sind die Delegierten der betroffenen Abteilung ohne Stimmrecht.

§ 24

Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet, gespeichert, übermittelt und verändert.
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2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
Artikel 18 DS- GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 25

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Eine Einladung hierzu muss mit dem Wortlaut des Antrages 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Antragsberechtigt sind nur Vereinsorgane. Der Antrag wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, wenn zwei Vereinsorgane den Antrag mit 2/3-Mehrheit stellen. Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist in der Mitgliederversammlung die Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das bei Auflösung, Aufhebung nach Tilgung der verbleibenden Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist an die Stadt Bergkamen zu übergeben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§  26

Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am
04. November 2018 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Bergkamen, 2018

Diese Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.
 
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